Satzung

Satzung der SG 1919 Ueberau
Fassung gemäß der Änderungen durch die Mitgliederversammlung vom 11. Juli 2021

§1 Name und Sitz
Der Verein heißt „Sportgemeinschaft 1919 Ueberau e.V.“. Er ist am 26.10.1919 gegründet worden. Seit dem 20.01.1955 ist der Verein im Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist Reinheim, Stadtteil Ueberau.

§2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, des Gesanges, der Brauchtumspflege Karneval und des Theater-Spiels.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen bei Fußball, Gymnastik, Turnen für Kinder und Erwachsene, Tanzsport, Kegelsport

b) die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen

c) die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sonstiger Sportarten

d) Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen

e) die Pflege des Liedguts und des Chorgesangs

f) das Abhalten von Karnevalssitzungen und Teilnahme an Umzügen

g) das Unterhalten einer Theatergruppe

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§3 Mittel zum Zweck
Der Verein sorgt für die Voraussetzungen zur Realisierung der unter § 2 genannten Zwecke.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden
(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Der Antrag hat den Namen, das Geburtsdatum, die Bankverbindung und die Anschrift des Antragstellers zu enthalten.
(3) Gegen den ablehnenden Bescheid des geschäftsführenden Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Der Beschluss, den Antragsteller als Mitglied aufzunehmen, kann durch eine 2/3 Mehrheit der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(4) Für den Erwerb der Ehrenmitgliedschaft und die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden gilt die vom geschäftsführenden Vorstand beschlossene Ehrenordnung. Die Ehrenordnung kann durch den geschäftsführenden Vorstand auch jederzeit geändert werden.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, mit dem Tode des Mitglieds, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Bei Kündigung bis zum 15. 6. endet die Mitgliedschaft zum 30. 6. des Kalenderjahres. Bei Kündigung bis zum 15. 12. endet die Mitgliedschaft zum 31. 12. des Kalenderjahres.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt genannte Anschrift mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Die Pflicht zur Zahlung der für die Zeit der Mitgliedschaft angefallenen Beiträge bleibt durch die Streichung unberührt.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem geschäftsführenden Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss des Ausschlusses ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des geschäftsführenden Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand eingelegt werden. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Ist die Berufung form- und fristgemäß eingelegt, so entscheidet die nächste jährliche Mitgliederversammlung. Für den Ausschluss ist eine 2/3 Mehrheit notwendig. Trifft die Mitgliederversammlung keine Entscheidung gilt der Beschluss als nicht erlassen. Nach Ablauf der Frist gilt die Mitgliedschaft als beendet.

§6 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht auf Nutzung der Vereinsanlagen im Sinne von § 2. Die Mitglieder können mit Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes Abteilungen gründen. Wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist auf der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und die volle Geschäftsfähigkeit besitzt, kann in den Vorstand gewählt werden.

§7 Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung einzuhalten, insbesondere die Beiträge nach § 8 der Satzung fristgemäß zu zahlen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand Änderungen des Namens, der Anschrift und der Bankverbindung mitzuteilen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.

§8 Mitgliederbeiträge
(1) Von den Mitgliedern sind Beiträge zu erheben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Das Nähere regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird und geändert werden kann.
(2) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.

§9 Die Abteilungen
Der Verein besteht aus Abteilungen. Die Abteilungen werden von Abteilungsleitern und deren Stellvertretern geleitet. Jugend- und Kinderabteilungen unterstehen dem zuständigen Abteilungsleiter oder Übungsleiter. Die Gesamtleitung hat der Vorstand. Abteilungen erheben keine Beiträge.

§10 Wahlen
(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand inklusive der Beisitzer. Die Vorstandswahlen sind einzeln und geheim. Durch Handheben kann gewählt werden, wenn nur ein Vorschlag vorliegt und kein wahlberechtigtes Versammlungsmitglied Einspruch erhebt. Die Wahl der Beisitzer       kann gesammelt durch einen Wahlvorgang erfolgen, sofern kein wahlberechtigtes Versammlungsmitglied Einspruch erhebt.

(2) Die Abteilungen wählen ihre Abteilungsleiter

§11 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet im zweiten Quartal des Kalenderjahres statt. Die Einladung der Mitglieder durch den Vorstand erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vierzehn Tage vor dem Versammlungstermin und zwar durch Veröffentlichung in den Reinheimer Nachrichten.

(2) Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vierzehn Tage vor dem Versammlungstermin und zwar durch Veröffentlichung in den Reinheimer Nachrichten.

(3) Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Versammlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter/in und dem Protokollführer/in unterschrieben. Der/die Protokollführer/in wird zu Beginn der Mitgliederversammlung aus den Reihen der anwesenden Mitglieder/innen gewählt.

(4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse:
1. Entlastung des Vorstands
2. Wahl des Vorstandes
3. Beratung der Vereinsangelegenheiten
4. Festsetzung der Höhe der Beiträge
5. Entscheidung bei Ausschlussverfahren
6. Beschluss über Satzungsänderungen
7. Beschluss zur Auflösung des Vereins
8. Sonstige in dieser Satzung geregelten Befugnisse

 

§12 Der Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus vier gleichberechtigten Vorsitzenden und dem/der Rechner/in.
(2) Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist darüber hinaus für die nach dieser Satzung ihm zugewiesenen Aufgaben zuständig. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist alleinvertretungsberechtigt und kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(3) Den Vorstand bilden neben dem geschäftsführenden Vorstand die Beisitzer/innen. Er ist für die Geschäfte und Aufgaben zuständig, die über die laufenden Geschäfte des Vereines und die dem geschäftsführenden Vorstand nach dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben hinausgehen.
(4) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine/n Nachfolger/in stellen. Diese Regelung gilt nicht für die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.

§13 Sitzungen des Vorstandes
(1) Die Sitzungen des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes werden von einem/r Beauftragten des geschäftsführenden Vorstandes bei Bedarf einberufen.
(2) Der Vorstand und geschäftsführende Vorstand sind beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(3) Der Vorstand und geschäftsführende Vorstand beschließen durch einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§14 Auflösung des Vereins
Der Verein wird aufgelöst, wenn 2/3 der Mitglieder einen Auflösungsantrag schriftlich unterstützen und in der Mitgliederversammlung 9/10 der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer die Auflösung beschließen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Reinheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.